Grünschnitt Verbrennung
Anmeldung einer Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von Grünabfällen ist weitgehend verboten.
Seit dem Jahr 1975 gelten nach der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ strenge gesetzliche Regelungen über die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen im Freien.
In dieser Verordnung ist geregelt, dass die Besitzer von pflanzlichen Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) grundsätzlich dazu verpflichtet sind, den pflanzlichen Abfällen einer Verwertung zuzuführen (Kompostierung, Schnittgutsammelstelle, Biotonne) und nicht durch Verbrennen zu beseitigen.
Von der Verwertung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein Verbrennen der Vermeidung einer Schädlingsausbreitung dient.
Im Innenbereich (bebaute Ortslage) besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot!
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn sie auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind und auf diesen keine der oben beschriebenen Verwertungsmöglichkeiten besteht und eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Darüber hinaus sind weitere einschränkende Vorgaben zu beachten, u. a. einzuhaltende Mindestabstände und die Zeiten in denen eine Verbrennung möglich ist. Die Anmeldung der Verbrennung hat dann mindestens zwei Werktage vor dem Termin zu erfolgen.
Für diese ausnahmsweise Anmeldung von pflanzlichen Abfällen gibt es auf der Homepage der Gemeinde Wettenberg unter „digitales Rathaus – PDF-Formulare und Downloads“ ein Formular.
Sollte es trotz dieser Anmeldung dennoch zu einem Einsatz der Feuerwehr kommen und sich herausstellen, dass die Verbrennung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, werden die Gebühren für den Feuerwehreinsatz bei der verantwortlichen Person angefordert und ein Bußgeld könnte verhängt werden.
Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen - wie z. B. Baustellen- und Renovierungsabfällen oder Hausmüll aller Art - ist ausnahmslos verboten, ebenso wie das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art in speziellen Vorrichtungen (z. B. Feuertonne). Beides wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat mit einer Geldbuße geahndet.
Gemeinde Wettenberg
Ordnungsamt